Artikel 1 VO (EG) 2000/2493

(1) Die Gemeinschaft unterstützt die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um Einbeziehung der Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozess.

Zu diesem Zweck gewährt die Gemeinschaft finanzielle Hilfe und sachgerechte Beratung für die Erarbeitung von Politiken, Strategien, Instrumenten und Technologien im Dienste der nachhaltigen Entwicklung und für die Förderung ihrer Umsetzung bzw. ihres Einsatzes.

(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt direkt gegenüber den Beteiligten in den Entwicklungsländern sowie indirekt durch eine Stärkung der Umweltkomponente der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft zum Zwecke einer umfassenden Berücksichtigung der Umweltbelange in den Gemeinschaftsprogrammen.

(3) Durch die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe und Beratung wird die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt und verstärkt.

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