Präambel VO (EG) 2000/2493

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 175 und 179,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 27. Juli 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die ungezügelte Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Schädigung der Umwelt wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinschaften, auch von indigenen Völkern, aus und stehen der Bekämpfung der Armut über eine nachhaltige Entwicklung im Wege.
(2)
Die gegenwärtigen Produktions- und Konsumgewohnheiten haben unbestreitbar grenzüberschreitende und weltweite Folgen, insbesondere in Bezug auf die Atmosphäre, die Hydrosphäre, die Bodenqualität und die biologische Vielfalt.
(3)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Erklärung von Rio und das Aktionsprogramm der Agenda 21 unterzeichnet und sich zur Durchsetzung der Resolution der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) „Programm zur weiteren Umsetzung der Agenda 21” verpflichtet.
(4)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind multilateralen Umweltübereinkommen beigetreten, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Rahmenabkommen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung; sie haben sich damit verpflichtet, den gemeinsamen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen, die Industrieländer und Entwicklungsländer in diesen Bereichen in unterschiedlicher Weise übernehmen müssen.
(5)
Die internen und die externen Aspekte der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft müssen kohärent sein, damit auf die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und im Rahmen der sich daran anschließenden Arbeiten aufgeworfenen Fragen eine befriedigende Antwort gegeben wird.
(6)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben der von der OECD/DAC ausgearbeiteten „Strategie für das 21. Jahrhundert” zugestimmt, in der gefordert wird, die Umsetzung der nationalen Pläne für eine nachhaltige Entwicklung in allen Ländern bis zum Jahre 2005 zu unterstützen, um sicherzustellen, dass sich die gegenwärtigen Tendenzen beim Verlust von Umweltressourcen bis zum Jahr 2015 sowohl auf globaler als auch nationaler Ebene umkehren.
(7)
Das Europäische Parlament und der Rat haben den Beschluss Nr. 2179/98/EG vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” (4) angenommen, der auf eine verstärkte Rolle der Gemeinschaft bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung abstellt; die Grundstrategie des Programms zielt auf eine volle Einbeziehung der Umweltpolitik in die übrigen Politiken, einschließlich der Entwicklungspolitik, ab.
(8)
Der Europäische Rat in Cardiff im Juni 1998 begrüßte die Mitteilung der Kommission „Integration durch Partnerschaft” , in der empfohlen wird, die Umweltbelange in die politischen Maßnahmen der Europäischen Union einzubeziehen, und befürwortete den Grundsatz, wichtigen politischen Vorschlägen eine Bewertung ihrer Umweltauswirkungen beizufügen.
(9)
Am 15. Juli 1996 nahmen der Rat und die Mitgliedstaaten eine Entschließung zur Bewertung der Umweltaspekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit an.
(10)
In seiner Entschließung vom 30. November 1998 hat der Rat anerkannt, dass den indigenen Völkern bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen eine Schlüsselrolle zukommt.
(11)
Die nachhaltige Entwicklung ist von der Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess abhängig.
(12)
In Anbetracht der begrenzten Mittel sind die Ausarbeitung angemessener Politiken, Strategien und Instrumente sowie die Umsetzung von Pilotprojekten wichtige Elemente für diese Integration in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit.
(13)
Die Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft derzeit zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern verfügt, sollten ergänzt werden.
(14)
Die Koordinierung der über Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen sollte verbessert werden.
(15)
Durch die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung(5) wurde der Rahmen für die Gemeinschaftshilfe festgelegt, die darauf abzielt, die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, die Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozess einzubeziehen. Die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 722/97 gesammelten Erfahrungen sollten in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(16)
Zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(17)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des durch sie festgelegten Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.
(18)
Es sind detaillierte Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Form der Maßnahmen, der Kooperationspartner und des Beschlussfassungsverfahrens.
(19)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 47 vom 20.2.1999, S. 10, und

ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 1.

(2)

ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 16.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 173). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 1999 (ABl. C 64 vom 6.3.2000, S. 47) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 und Beschluss des Rates vom 7. September 2000.

(4)

ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1.

(6)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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