Artikel 4 VO (EG) 2000/2494
(1) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen sollen insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sein:
- a)
- die Entwicklung angemessener nationaler und internationaler Politiken für den Waldsektor auf der Grundlage einer realistischen Wertbestimmung der Wälder, unter Berücksichtigung der Aspekte Landnutzungsplanung, gerechter Handel mit Walderzeugnissen aus nachhaltiger Bewirtschaftung, rechtliche und steuerliche Maßnahmen, Institutionsausbau, Förderung des Privatsektors und Unterstützung der vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerung bei der selbständigen Gestaltung ihrer eigenen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung. Dies geschieht unter Berücksichtigung anderer Sektorpolitiken, die Auswirkungen auf die Wälder und auf die Interessen und Gewohnheitsrechte der vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerung haben;
- b)
- die Erhaltung und Wiederaufforstung von Wäldern, die aufgrund ihres hohen ökologischen Wertes, insbesondere ihres Wertes für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder aufgrund ihrer lokalen und globalen Auswirkungen beispielsweise für den Schutz von Wassereinzugsgebieten, die Verhinderung der Bodenerosion oder von Klimaänderungen als wichtig gelten;
- c)
- die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes in wirtschaftlichem, sozialem und ökologischem Interesse, unter anderem mit entsprechenden Zertifizierungsregeln — unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bewirtschaftungsbedingungen für kleine und große Waldgebiete — und bei umweltverträglicher Gewinnung von Holz und Waldnebenerzeugnissen und bei natürlicher und gesteuerter Regenerierung des Waldes;
- d)
- eine langfristig rentable nachhaltige Waldbewirtschaftung durch effizientere Nutzung der Waldprodukte und durch technische Verbesserungen im Verarbeitungsbereich des Waldsektors, beispielsweise bei der Verarbeitung und Vermarktung von Holz und Waldnebenerzeugnissen durch kleine und mittlere Unternehmen, nachhaltige Verwendung von Holz als Energiequelle sowie die Förderung von Alternativen zu landwirtschaftlichen Verfahren, die auf Rodung beruhen;
- e)
- die Gewinnung und Nutzung von Erkenntnissen und Informationen in Bezug auf die Leistungen und Erzeugnisse des Waldes als solide wissenschaftliche Grundlage für die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Maßnahmen.
(2) Förderungsfähig sind Pilotprojekte vor Ort, innovative Programme, Studien und Forschungsarbeiten, deren Ergebnisse nicht nur ihren jeweiligen spezifischen Zielen, sondern auch der Entwicklung, Anpassung und besseren Umsetzung der Forstpolitiken der Gemeinschaft und der Partnerländer dienen.
(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt
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der Förderung eines umwelt- und sozialverantwortlichen privaten Unternehmertums im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Walderzeugnissen im Rahmen vereinbarter Strategien für die Entwicklung des Privatsektors und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialen Systeme und Wirtschaftsaktivitäten auf der Ebene der Dorfgemeinschaften;
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der Förderung der unmittelbaren Mitwirkung der Kooperationspartner in den Entwicklungsländern unter Gewährleistung eines angemessenen Umfangs der Maßnahmen und der Anpassung der administrativen Verfahren an die Kapazität der lokalen Stellen;
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der vorherigen Information und der Einbeziehung der vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerung und der lokalen Gemeinschaften in die aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungsprioritäten sowie ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, unter anderem durch den Aufbau von Kapazitäten, um ihre volle Einbeziehung in alle Beschlussfassungsprozesse sicherzustellen;
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der Nachhaltigkeit sämtlicher vorgeschlagenen Maßnahmen auf sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Ebene;
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einer angemessenen Koordinierung und einem guten Informationsfluss zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz der Maßnahmen in den betroffenen Regionen sicherzustellen;
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den geschlechtsspezifischen Rollen, Kenntnissen, Perspektiven und Beiträgen von Frauen/Mädchen und Männern/Jungen bei der Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder.
(4) Die Prioritäten werden festgelegt im Einklang mit
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dem Bedarf der einzelnen Länder entsprechend den regionalen und nationalen waldsektorspezifischen Entwicklungs- und Umweltpolitiken unter Berücksichtigung nationaler Waldwirtschaftspläne und lokaler Erfordernisse und
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den von der Kommission abgesteckten Kooperationszielen der Gemeinschaft, wie sie in gemeinsam erarbeiteten länderspezifischen Strategiepapieren festgelegt sind.
(5) Vor der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden Bewertungen ihrer ökologischen und soziokulturellen Auswirkungen, einschließlich einer Bewertung der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit den Entwicklungsprioritäten der jeweiligen vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerungsgruppen und lokalen Gemeinschaften, sowie eine Analyse ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit vorgenommen. Ferner setzen diese Maßnahmen einen transparenten Informationsaustausch mit den vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerungsgruppen und lokalen Gemeinschaften sowie deren Unterstützung voraus.
(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden mit nationalen und internationalen Programmen und Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Tropenwälder, insbesondere mit den im Rahmen des IPF/IFF (Intergovernmental Panel for Forests/Intergovernmental Forum for Forests) ausgearbeiteten Aktionsvorschlägen, koordiniert und können diese unterstützen.
(7) Die Maßnahmen werden, wenn dies sinnvoll ist, im Rahmen regionaler Organisationen und internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt und dienen der Entwicklung einer globalen Politik zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, in die sich die Gemeinschaftspolitik einfügen kann.
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