Artikel 3 VO (EG) 2000/2494
Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen haben folgende Zielsetzung:
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Erhöhung des Stellenwerts der Wälder in den nationalen Politiken und Einbeziehung der auf einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung beruhenden Politiken im Waldsektor in die Entwicklungsplanung;
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Förderung der Erzeugung und Nutzung von Holz und Waldnebenerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Ressourcen;
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Beitrag zu einer angemessenen Wertbestimmung der Ressourcen und Leistungen des Waldes;
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Sicherstellung einer aktiven Beteiligung der vom Waldökosystem abhängigen Bevölkerung und der lokalen Gemeinschaften an der Entwicklung der nationalen Forstpolitik und der Entwicklungsplanung;
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Verbesserung der Koordinierung und des Informationsflusses zwischen den Projekten der Kommission und jenen der Mitgliedstaaten, um die Kohärenz der Maßnahmen in den betroffenen Regionen sicherzustellen.
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