Artikel 2 VO (EG) 2000/2494

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„tropische und andere Wälder” (nachstehend „Wälder” genannt) natürliche und halbnatürliche, primäre oder sekundäre Ökosysteme von geschlossenen oder offenen Wäldern in trockenen, halbtrockenen oder feuchten Klimazonen;
2.
„Erhaltung” alle Maßnahmen zum Schutz und zur Rehabilitation der Wälder, insbesondere Maßnahmen zum Schutz oder zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der ökologischen Funktionen des Waldökosystems, bei möglichst weitgehender Sicherstellung ihres gegenwärtigen und künftigen Nutzwertes für die Menschheit, insbesondere die vom Waldökosystem abhängige Bevölkerung;
3.
„nachhaltige Waldbewirtschaftung” die Pflege von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt;
4.
„nachhaltige Entwicklung” die Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlergehens der jeweiligen Bevölkerung im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Ökosysteme durch Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt für die heutigen und künftigen Generationen;
5.
„vom Waldökosystem abhängige Bevölkerung” die in Wäldern lebenden oder diese als ihren traditionellen Lebensraum beanspruchenden indigenen Völker sowie alle Menschen, die in Wäldern oder deren Nähe leben und traditionell für ihren Lebensunterhalt unmittelbar und zu einem wesentlichen Teil von Wäldern abhängen.

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