Artikel 1 VO (EG) 2000/2494
Die Gemeinschaft gewährt finanzielle Hilfe und sachgerechte Beratung, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern zu fördern und damit den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufgaben, die die Wälder auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen haben, Rechnung zu tragen.
Durch die nach dieser Verordnung gewährte Hilfe und Beratung wird die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt und verstärkt.
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