Präambel VO (EG) 2000/2494

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 175 und 179,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 27. Juli 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wälder haben sehr unterschiedliche Funktionen und Werte für die Menschheit und können zur Verwirklichung der entwicklungs- und umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft wie Bekämpfung der Armut, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Umweltschutz beitragen.
(2)
Das Europäische Parlament hat in zahlreichen Entschließungen seiner Sorge über die Zerstörung der Wälder und die Folgen für die von ihnen abhängige Bevölkerung, insbesondere die indigenen Völker, Ausdruck gegeben.
(3)
Im Anschluss an die Aufforderung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zur Strategie der Europäischen Union für den Forstsektor(4) hat die Kommission eine Mitteilung über das Vorgehen der Gemeinschaft im Bereich „Wälder und Entwicklung” angenommen, in der eine Strategie für Maßnahmen der Gemeinschaft für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern in Entwicklungsländern entwickelt wird.
(4)
Diese Strategie soll dem umfassenderen Ziel der Gemeinschaft Rechnung tragen, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Wälder unabhängig davon zu fördern, in welcher geografischen oder klimatischen Zone sie sich befinden.
(5)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Erklärung von Rio und das Aktionsprogramm der Agenda 21 unterzeichnet und sich zur Durchsetzung der Resolution der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) „Programm zur weiteren Umsetzung der Agenda 21” verpflichtet.
(6)
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind der Welthandelsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, beigetreten; sie haben sich damit verpflichtet, den gemeinsamen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen, die Industrieländer und Entwicklungsländer in diesen Bereichen in unterschiedlicher Weise übernehmen müssen.
(7)
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat auf ihrer Sondertagung 1997 die im Rahmen des Intergovernmental Panel on Forests (IPF) formulierten Aktionsvorschläge angenommen; die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben sich ohne Einschränkung zur Verwirklichung dieser Vorschläge verpflichtet.
(8)
Durch die bis 31. Dezember 1999 geltende Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen im Bereich der Tropenwälder(5) wurde ein Rahmen für die Hilfe der Gemeinschaft in diesem Bereich geschaffen. Die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3062/95 gesammelten Erfahrungen sollten in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
(9)
In seiner Entschließung vom 30. November 1998 hat der Rat die Rolle der indigenen Völker für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Wälder in den Entwicklungsländern, anerkannt.
(10)
Die Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft derzeit für die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Wälder verfügt, sollten ergänzt werden.
(11)
Zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Bedeutende finanzielle Mittel sind erforderlich, um einen wesentlichen Beitrag zum Schutz tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern zu leisten, wenn die Abholzung zu Umweltkatastrophen wie Überschwemmungen oder Luftverschmutzung geführt hat oder zu führen droht.
(12)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des durch sie festgelegten Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.
(13)
Es sind detaillierte Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Form der Maßnahmen, der Kooperationspartner und des Beschlussfassungsverfahrens.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 97, und

ABl. C 248 E vom 29.8.2000, S. 97.

(2)

ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 13.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 184), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Dezember 1999 (ABl. C 64 vom 6.3.2000, S. 55) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 und Beschluss des Rates vom 7. September 2000.

(4)

ABl. C 55 vom 24.2.1997, S. 22.

(5)

ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 9.

(6)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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