Artikel 8 VO (EG) 2000/2494
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 249 Mio. EUR.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
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