Artikel 9 VO (EG) 2000/2494

(1) Die Kommission ist dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, zu bewerten, über ihre Finanzierung zu entscheiden und sie zu verwalten.

(2) Die Kommission legt alle zwei Jahre nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 die strategischen Leitlinien und Prioritäten für die in den folgenden Jahren durchzuführenden Maßnahmen fest. Sie setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

(3) Beschlüsse über Zuschüsse von 3,5 Mio. EUR oder mehr für im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Einzelmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst.

(4) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Ausschuss in einer Kurzdarstellung über alle von ihr geplanten Beschlüsse über Zuschüsse von weniger als 3,5 Mio. EUR für in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.

(5) Die Kommission kann zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung absehbarer oder tatsächlich eingetretener Kostenüberschreitungen oder eines zusätzlichen Mittelbedarfs im Zusammenhang mit den Maßnahmen genehmigen, sofern die Kostenüberschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf 20 % der im Finanzierungsbeschluss ursprünglich festgesetzten Mittelbindung nicht übersteigt.

(6) Alle aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder -verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt werden.

(7) Soweit über die Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, dass Steuern, Zölle oder sonstige Gebühren nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(8) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(9) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(10) Es ist besonders zu achten auf

eine Ausrichtung der Maßnahmen auf Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit,

eine klare Definition und genaue Verfolgung der Ziele und der Leistungsindikatoren bei allen Maßnahmen.

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