Artikel 12 VO (EG) 2000/2508

Die Erzeugerorganisation erstellt binnen 7 Wochen nach Ende des Fischwirtschaftsjahres einen Bericht über ihre Tätigkeiten und leitet ihn an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter. Der Bericht umfasst Folgendes:

a)
einen Marktbericht zu den im operativen Programm erfassten Arten, in dem auf alle im abgelaufenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten Vermarktungsprobleme eingegangen wird, die zur Lösung dieser Probleme gemäß Artikel 6 getroffenen Maßnahmen einschließlich Sanktionen sowie gegebenenfalls eine Erklärung, warum es der Erzeugerorganisation nicht gelungen ist, diese Schwierigkeiten zu beheben;
b)
eine Kopie der Regeln der Erzeugerorganisation, die im ersten Programmjahr gelten, sowie anschließend alle Änderungen dazu;
c)
die von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 7 erstellte Liste der Sanktionen.

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