Artikel 11 VO (EG) 2000/2508

(1) Die zur Berechnung des Entschädigungsbetrags herangezogene Anzahl Schiffe gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist die Gesamtzahl der Schiffe, die der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres angeschlossen sind.

(2) Die zur Berechnung des Entschädigungsbetrags herangezogene Repräsentativität einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird anhand der Daten des Fischwirtschaftsjahres, ermittelt, das dem Fischwirtschaftsjahr für das das operative Programm erstellt wurde, vorangeht.

(3) Der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 sowie in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannte 5-Jahres-Zeitraum entspricht fünf Fischwirtschaftsjahren, wie in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung definiert.

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