Artikel 10 VO (EG) 2000/2508
Der Mitgliedstaat kann, nachdem er das operative Programm genehmigt hat, spätestens vier Monate nach Beginn des Fischwirtschaftsjahrs einen Vorschuss in Höhe von 50 % der Entschädigung gewähren, die der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gezahlt wird, sofern die Erzeugerorganisation eine Sicherheit in Höhe von mindestens 105 % des Vorschussbetrags gestellt hat.
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