Artikel 9 VO (EG) 2000/2508
(1) Das Fischwirtschaftsjahr dauert 12 Monate und beginnt normalerweise am 1. Januar, wenn es keine Gründe gibt, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats einen anderen Zeitraum oder ein anderes Anfangsdatum festzulegen.
(2) Die Erzeugerorganisation legt ihr operatives Programm binnen 7 Wochen nach Beginn des Fischwirtschaftsjahres vor. Die Erzeugerorganisation beginnt unverzüglich mit der Durchführung des Programms.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat genehmigt das operative Programm binnen 12 Wochen nach Beginn des Fischwirtschaftsjahres.
Wenn der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation wesentliche Änderungen zum Programm vorschlägt, kann diese Genehmigungsfrist um zwei Wochen verlängert werden.
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