Artikel 8 VO (EG) 2000/2508
Die unvorhergesehenen Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind Ereignisse, die unabhängig von den Maßnahmen der Erzeugerorganisation den Markt für die betreffende Art beeinflussen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.