Artikel 7 VO (EG) 2000/2508

Die Erzeugerorganisation erstellt eine Liste der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Sanktionen und macht diese allen Mitgliedern zugänglich.

Die Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Verstoß stehen.

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