Artikel 6 VO (EG) 2000/2508
(1) Die Erzeugerorganisation trifft die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, wenn sich die Marktbedingungen so ändern, dass
- a)
- die Rücknahmen, ausgedrückt als Prozentsatz der in einem beliebigen Monat zum Verkauf angebotenen Mengen, im Vergleich zum durchschnittlichen Prozentsatz der Rücknahmen in den drei Vormonaten um 5 Prozentpunkte steigen, oder
- b)
- wenn der Markt auf andere Weise ernsthaft gestört wird.
Erzeugnisse, für deren Rücknahme Beihilfen gemäß Artikel 23 oder 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurden, werden nicht als Rücknahmen im Sinne dieses Absatzes berücksichtigt.
(2) Die Erzeugerorganisation unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen. Eine Änderung des operativen Programms ist nur dann notwendig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies fordern.
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