Artikel 6 VO (EG) 2000/2508

(1) Die Erzeugerorganisation trifft die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, wenn sich die Marktbedingungen so ändern, dass

a)
die Rücknahmen, ausgedrückt als Prozentsatz der in einem beliebigen Monat zum Verkauf angebotenen Mengen, im Vergleich zum durchschnittlichen Prozentsatz der Rücknahmen in den drei Vormonaten um 5 Prozentpunkte steigen, oder
b)
wenn der Markt auf andere Weise ernsthaft gestört wird.

Erzeugnisse, für deren Rücknahme Beihilfen gemäß Artikel 23 oder 24 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurden, werden nicht als Rücknahmen im Sinne dieses Absatzes berücksichtigt.

(2) Die Erzeugerorganisation unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen. Eine Änderung des operativen Programms ist nur dann notwendig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies fordern.

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