Präambel VO (EG) 2000/2508
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 müssen die Erzeugerorganisationen zu Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres den zuständigen Behörden ein operatives Programm zur Planung der Erzeugung und Voraussteuerung des Angebots ihrer Mitglieder vorlegen.
- (2)
- Damit die Erzeugerorganisationen ihren Verpflichtungen nachkommen können, muss der Inhalt dieser operativen Programme genauer beschrieben werden. Es ist festzulegen, was die Vermarktungsstrategie, der Fangplan und der Produktionsplan für Erzeugerorganisationen der Fangwirtschaft und Erzeugerorganisationen der Aquakultur umfassen müssen.
- (3)
- Um die operativen Programme durchsetzen zu können, müssen die Erzeugerorganisationen für interne Disziplin sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen jedoch in angemessenem Verhältnis zum Verstoß stehen und den Mitgliedern im Voraus bekannt sein.
- (4)
- Für die Vorlage des operativen Programms durch die Erzeugerorganisation und die Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden ist im Interesse einer effizienten Abwicklung ein Zeitplan zu erstellen.
- (5)
- Den Erzeugerorganisationen sollte zur Deckung eines Teils der Kosten, die ihnen durch die Ausarbeitung der operativen Programme entstehen, ein Vorschuss gewährt werden.
- (6)
- Es ist angebracht, einen Bericht über die Durchführung des operativen Programms am Ende des Fischwirtschaftsjahres vorzusehen, damit die Erzeugerorganisation die Wirksamkeit ihres Programms beurteilen und die einzelstaatlichen Behörden auf dieser Grundlage feststellen können, ob die finanzielle Entschädigung gewährt werden sollte.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
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