Artikel 1 VO (EG) 2000/2508
Für die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten umfasst die Vermarktungsstrategie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung zumindest Folgendes:
- a)
- die Anzahl der eingetragenen Mitglieder der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres wie in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung definiert;
- b)
- Anzahl und Art der Fischereifahrzeuge, die der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres angehören;
- c)
- Umfang von Erzeugung und Interventionen nach Arten im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
- d)
- Gesamtumsatz der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
- e)
- die der Erzeugerorganisation zugeteilten Quoten nach Arten;
- f)
- Prozentsatz der über Auktionen oder auf anderem Wege im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr abgesetzten Fische;
- g)
- die Strategie zur Verbesserung oder Gewährleistung der Qualität der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern abgesetzten Erzeugnisse;
- h)
- die freiwillige Kennzeichnung der Erzeugnisse und andere verkaufsfördernde Maßnahmen;
- i)
- vorgeschlagene neue Absatzmöglichkeiten oder andere Marktchancen.
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