Artikel 1 VO (EG) 2000/2508

Für die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten umfasst die Vermarktungsstrategie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung zumindest Folgendes:

a)
die Anzahl der eingetragenen Mitglieder der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres wie in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung definiert;
b)
Anzahl und Art der Fischereifahrzeuge, die der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres angehören;
c)
Umfang von Erzeugung und Interventionen nach Arten im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
d)
Gesamtumsatz der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
e)
die der Erzeugerorganisation zugeteilten Quoten nach Arten;
f)
Prozentsatz der über Auktionen oder auf anderem Wege im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr abgesetzten Fische;
g)
die Strategie zur Verbesserung oder Gewährleistung der Qualität der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern abgesetzten Erzeugnisse;
h)
die freiwillige Kennzeichnung der Erzeugnisse und andere verkaufsfördernde Maßnahmen;
i)
vorgeschlagene neue Absatzmöglichkeiten oder andere Marktchancen.

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