Artikel 2 VO (EG) 2000/2508
(1) Als Arten, die einen wesentlichen Anteil der Anlandungen einer Erzeugerorganisation darstellen, gelten Arten, die
- a)
- mindestens 5 % der vorjährigen Gesamterzeugung der Erzeugerorganisation nach Menge oder Wert ausmachen, wenn es sich um Arten handelt, für die Fangquoten nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates(1) gelten, oder
- b)
- mindestens 10 % der vorjährigen Gesamterzeugung der Erzeugerorganisation nach Menge oder Wert ausmachen, wenn es sich um Arten handelt, für die keine Fangquoten gemäß Buchstabe a) gelten.
(2) Für die Arten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, die die Voraussetzungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, enthält der Fangplan eine Aufstellung des zu erwartenden Angebots über das gesamte Fischwirtschaftsjahr, die sich auf saisonale Markttrends (Preise, Erzeugung und Nachfrage) gründet.
(3) Gibt es keine Vermarktungsprobleme, insbesondere keine Marktrücknahmen, so kann der Fangplan einfacher ausfallen.
(4) Existieren in einem Mitgliedstaat bereits auf anderer Ebene als der der Erzeugerorganisationen Fangpläne, so kann die Erzeugerorganisation sich auf diese Pläne beziehen.
Das Vorhandensein solcher Pläne entbindet die Erzeugerorganisation jedoch nicht davon, zur Steuerung des Angebots ihrer Mitglieder weitere Maßnahmen, wie in Artikel 5 beschrieben, zu ergreifen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.
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