Artikel 3 VO (EG) 2000/2508
Für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten umfasst die Vermarktungsstrategie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) derselben Verordnung:
- a)
- die Anzahl der eingetragenen Mitglieder der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres wie in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung definiert;
- b)
- den Umfang der im Vorjahr produzierten Mengen nach Arten;
- c)
- den durchschnittlichen Verkaufspreis der betreffenden Arten im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
- d)
- den Gesamtumsatz der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
- e)
- die angewandten Aufzuchtmethoden;
- f)
- die Haupterzeugungs- und Hauptverkaufssaison;
- g)
- die Strategie zur Verbesserung oder Gewährleistung der Qualität der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern abgesetzten Erzeugnisse;
- h)
- die freiwillige Kennzeichnung der Erzeugnisse oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen;
- i)
- Marktbeobachtung und Vorschläge für neue Absatzmöglichkeiten oder andere Marktchancen.
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