Artikel 3 VO (EG) 2000/2508

Für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Arten umfasst die Vermarktungsstrategie gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) derselben Verordnung:

a)
die Anzahl der eingetragenen Mitglieder der Erzeugerorganisation am ersten Tag des Fischwirtschaftsjahres wie in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung definiert;
b)
den Umfang der im Vorjahr produzierten Mengen nach Arten;
c)
den durchschnittlichen Verkaufspreis der betreffenden Arten im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
d)
den Gesamtumsatz der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Fischwirtschaftsjahr;
e)
die angewandten Aufzuchtmethoden;
f)
die Haupterzeugungs- und Hauptverkaufssaison;
g)
die Strategie zur Verbesserung oder Gewährleistung der Qualität der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern abgesetzten Erzeugnisse;
h)
die freiwillige Kennzeichnung der Erzeugnisse oder andere verkaufsfördernde Maßnahmen;
i)
Marktbeobachtung und Vorschläge für neue Absatzmöglichkeiten oder andere Marktchancen.

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