Artikel 5 VO (EG) 2000/2584
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Sie gilt für die Lieferungen, für die die in Artikel 1 genannten Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Februar 2001 angenommen werden.
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