Artikel 4 VO (EG) 2000/2584

(1) Die Angaben der Artikel 1 und 2 sind keine ergänzenden Bedingungen zu denjenigen, die für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen in den betreffenden Sektoren festgelegt worden sind.

(2) Ist die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Antwort der russischen Behörden positiv, so gilt sie als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

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