Artikel 3 VO (EG) 2000/2584

(1) Die in Artikel 2 genannte Stelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die eingegangenen Informationen dem OLAF auf elektronischem Wege innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang.

(2) Die in Artikel 2 genannten Informationen sowie eine Identifikationsnummer für jede Ausfuhr werden vom OLAF unmittelbar nach ihrem Eingang an die russischen Zollbehörden übermittelt.

(3) Das OLAF unterrichtet die zentrale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats je nach Fall über die Antwort der russischen Zollbehörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang oder über die fehlende Antwort der vorgenannten Behörden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf des Dreiwochenzeitraums, der im Rahmen der mit den russischen Behörden geschlossenen Vereinbarung für ihre Antwort festgesetzt wurde.

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