Artikel 2 VO (EG) 2000/2584

Der Ausführer, der die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, übermittelt der vom Ausfuhrmitgliedstaat bezeichneten zentralen Dienststelle für jede Ausfuhranmeldung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Datum des Entladens der Erzeugnisse in Russland folgende Informationen:

a)
die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Ausfuhrzollstelle und das Datum der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten;
b)
die Warenbezeichnung der Erzeugnisse mit Angabe des achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur;
c)
die Nettomenge in Kilogramm;
d)
die Nummer des Carnet TIR oder die Bezugsnummer des russischen internen Versandpapiers DKD oder die Nummer der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in Russland TD1/IM40;
e)
gegebenenfalls die Nummer des Behältnisses;
f)
die Kennnummer und/oder den Namen des Transportmittels beim Eingang der Lieferung in Russland;
g)
die Lizenznummer des Lagers unter Zollkontrolle, an das das Erzeugnis in Russland geliefert worden;
h)
das Lieferdatum des Erzeugnisses an das Lager unter Zollkontrolle in Russland.

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