Artikel 1 VO (EG) 2000/2584

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Lieferung von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen der KN-Codes 0201, 0202 und 0203, die mit Lastkraftwagen in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation erfolgt, und für die den Ausfuhranmeldungen ein Ausfuhrerstattungsantrag beiliegt.

Diese Verordnung gilt nicht für in Unterabsatz 1 genannte Lieferungen von weniger als 3000 Kilogramm.

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