Präambel VO (EG) 2000/2584

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts im Anhang des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(2) leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlung in Zollsachen. Zur Durchführung dieser Amtshilfe haben die Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (nachstehend „OLAF” genannt), und die russischen Behörden eine Vereinbarung über die Schaffung eines Mechanismus zur Informationsübermittlung über die Warenbewegungen zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation geschlossen.
(2)
Im Rahmen dieser Amtshilfe empfiehlt es sich, insbesondere für den Straßentransport von Rind- und Schweinefleischerzeugnissen nach der Russischen Föderation die Angaben, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln müssen, und das System zur Übermittlung dieser Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem OLAF und den russischen Behörden festzulegen.
(3)
Diese Informationen und das eingeführte Übermittlungssystem müssen es erlauben, die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach der Russischen Föderation zu verfolgen und gegebenenfalls Fälle aufdecken zu können, in denen die Erstattung nicht gezahlt werden sollte und wiedereingezogen werden muss.
(4)
Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung wird nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums beurteilt. Eine Neufassung auf dieser Grundlage kann gegebenenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Ausfuhren anderer Erzeugnisse und mit anderen Transportmitteln führen und finanzielle Folgen für den Fall der Einhaltung oder Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen umfassen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 48.

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