Artikel 2 VO (EG) 2000/2604

(1) Die Waren sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden und sofern die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt sind.

(2) Bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Zollbefreiung davon abhängig, dass den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige „Verpflichtungsrechnung” vorgelegt wird, die von den in Absatz 3 aufgeführten Unternehmen ausgestellt wurde und die im Anhang zusammengestellten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der „Verpflichtungsrechnung” genau entsprechen.

(3) Die Einfuhren, für die eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, sind unter folgenden TARIC-Zusatzcodes anzumelden:

Unternehmen Land TARIC-Zusatzcode
Reliance Industries Limited Indien A181
Pearl Engineering Polymers Limited Indien A182
Futura Polymers Limited Indien A184
South Asian Petrochem Limited Indien A585
P.T. Polypet Karyapersada Indonesien A193

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