Artikel 3 VO (EG) 2000/2604

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben. In Fällen, in denen die endgültigen Zölle höher als die vorläufigen Zölle sind, werden nur die in Höhe der vorläufigen Zölle sichergestellten Beträge endgültig vereinnahmt.

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