Artikel 13 VO (EG) 2000/2666

(1) Der Rat überprüft diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2004.

(2) Im Hinblick darauf unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens zum 30. Juni 2004 einen Bewertungsbericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen im Rahmen dieser Verordnung und, soweit erforderlich, mit Vorschlägen zu ihrer Änderung.

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