Artikel 12 VO (EG) 2000/2666
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über den Stand der Gemeinschaftshilfe vor. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die im Berichtszeitraum finanzierten Maßnahmen wie auch über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit und enthält eine Gesamtbewertung der Ergebnisse der Durchführung des Strategierahmens, der Mehrjahresrichtprogramme und der jährlichen Aktionsprogramme nach Artikel 3.
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