Artikel 11 VO (EG) 2000/2666

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen über die von ihnen geplanten Maßnahmen aus, um die Kohärenz der Gemeinschaftshilfe zu gewährleisten und ihre Komplementarität und Wirksamkeit zu steigern.

(2) Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage eines gegenseitigen und regelmäßigen — auch an Ort und Stelle durchzuführenden — Informationsaustauschs insbesondere in Bezug auf die Unterlagen betreffend den Strategierahmen, die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme wie auch die Vorbereitung der Projekte und die Überwachung ihrer Durchführung stellt die Kommission sicher, dass die von der Gemeinschaft, einschließlich der EIB, und den einzelnen Mitgliedstaaten unternommenen Hilfsanstrengungen im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz und Komplementarität der jeweiligen Kooperationsprogramme effizient koordiniert werden. Zudem fördert die Kommission die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzeinrichtungen, den Kooperationsprogrammen der Vereinten Nationen und den übrigen Gebern. Die konkreten Einzelheiten der Koordinierung an Ort und Stelle werden in Leitlinien festgelegt, die vom CARDS-Ausschuss gebilligt werden.

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