Artikel 10 VO (EG) 2000/2666
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „CARDS-Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Ausschuss kann jede andere diese Verordnung betreffende Frage prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden — auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats — vorgelegt wird, und zwar insbesondere Fragen, die die Planung der Maßnahmen und ihre allgemeine Durchführung oder Kofinanzierungen betreffen.
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