Artikel 9 VO (EG) 2000/2666

(1) Finanzierungsbeschlüsse, die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme nach Artikel 3 fallen, werden von der Kommission jeweils nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst.

(2) Beschlüsse zur Änderung der Beschlüsse, die nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst wurden, werden von der Kommission gefasst, wenn sie inhaltlich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Programmen und Maßnahmen enthalten und in finanzieller Hinsicht 20 % der für das Programm oder die Maßnahme vorgesehenen Gesamtsumme und auf jeden Fall einen Höchstbetrag von 4 Millionen EUR nicht überschreiten. Der CARDS-Ausschuss des Artikels 10 wird über alle geänderten Beschlüsse unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.