Artikel 8 VO (EG) 2000/2666

(1) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen insbesondere eine Überwachung und eine Finanzkontrolle seitens der Kommission, unter anderem seitens OLAF, und eine Prüfung durch den Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Kommission kann Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle auch aufgrund der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchführen. Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 gewährleisten.

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