Artikel 7 VO (EG) 2000/2666
(1) Die Kommission führt die Hilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) durch.
(2) Die Kommission trägt bei ihren Finanzierungsbeschlüssen aufgrund dieser Verordnung und bei den Bewertungen gemäß Artikel 12 den in der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere dem Grundsatz der Sparsamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, Rechnung.
(2a) Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt werden.
(3) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Staaten, die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung erhalten, wie auch denen der EU-Beitrittsländer zu gleichen Bedingungen offen.
Die Teilnahme der Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, an den Ausschreibungen und Aufträgen, wird ebenfalls von der Kommission von Fall zu Fall genehmigt.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(2) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(4) Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.
(5) Die Kommission stellt sicher, dass die Information betreffend die Ausschreibungen, die Aufträge, die Verträge und die Finanzierungsabkommen nach dem Anhang dieser Verordnung erfolgt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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