Artikel 6 VO (EG) 2000/2666
(1) Die Gemeinschaftshilfe wird in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt.
(2) Die Finanzmittel der Gemeinschaft können zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung, Betreuung, Überwachung und Bewertung der Projekte und Programme einschließlich damit zusammenhängender Informationskosten verwendet werden.
(3) Die Gemeinschaftsmittel können für Kofinanzierungen gewährt werden; wo immer möglich, sollten solche Kofinanzierungen angestrebt werden. Bei der Kofinanzierung von Investitionsvorhaben, die mit Hilfe von verbürgten Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert werden, können die Gemeinschaftsmittel in Ausnahmefällen in Form von Zinsvergütungen bereitgestellt werden.
(4) Die Gemeinschaftsmittel können der Deckung des Zuschusselements der Beschlüsse über die Bereitstellung einer außerordentlichen Ad-hoc-Finanzhilfe dienen, die der Rat nach Artikel 308 des Vertrags fasst.
(5) Steuern, Abgaben und Gebühren sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.