Artikel 4 VO (EG) 2000/2666
(1) Wird die Gemeinschaftshilfe zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch die Europäische Agentur für Wiederaufbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau(1) durchgeführt, so
- a)
- werden die Beschlüsse über den strategischen Rahmen, das Mehrjahresrichtprogramm und das jährliche Aktionsprogramm nach Artikel 3, in die sich die durch die Agentur durchgeführte Gemeinschaftshilfe einfügt, nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 gefasst. Dabei wird den vom Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 verabschiedeten Empfehlungen in höchstem Maße Rechnung getragen;
- b)
- unterbreitet der Direktor der Agentur der Kommission den Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms. Der Verwaltungsrat der Agentur wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 um Stellungnahme zur Durchführung des jährlichen Aktionsprogramms gebeten.
(2) Ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 werden Hilfsprogramme für die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die im jährlichen Aktionsprogramm nicht enthalten sind, weil sie nicht von der Agentur umgesetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.