Artikel 3 VO (EG) 2000/2666

(1) Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen wird die Gemeinschaftshilfe wie folgt bereitgestellt:

a)
Ein strategischer Rahmen (Länderstrategie) für den Zeitraum 2000-2006 legt die langfristigen Ziele der Hilfe und die vorrangigen Förderbereiche in den Empfängerländern fest. Zu diesem Zweck werden alle einschlägigen Bewertungen gebührend berücksichtigt. Dieser strategische Rahmen wird — falls außergewöhnliche Ereignisse dies erfordern beziehungsweise je nach den Ergebnissen der in Artikel 12 vorgesehenen Bewertung — überprüft.
b)
Auf der Grundlage des strategischen Rahmens gemäß Buchstabe a) werden für jedes Empfängerland der Gemeinschaftshilfe Mehrjahresrichtprogramme für einen Dreijahreszeitraum erstellt. Diese Programme tragen den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses festgelegten Prioritäten wie auch den Prioritäten Rechnung, die mit den betreffenden Partnerländern ermittelt und vereinbart worden sind. In diesen Programmen werden die Reformen beschrieben, welche die Partnerländer in den vorrangigen Bereichen durchzuführen haben, und sie enthalten eine Bewertung der diesbezüglich erzielten Fortschritte. Es werden darin (globale und auf den jeweiligen vorrangigen Bereich bezogene) Richtbeträge sowie die Kriterien für die Mittelausstattung des betreffenden Programms genannt. Soweit erforderlich, werden sie alljährlich aktualisiert. Entsprechend den Erfahrungen und den Fortschritten bei der Durchführung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, können sie abgeändert werden.
c)
Für jedes Empfängerland der Gemeinschaftshilfe werden jährliche Aktionsprogramme erstellt, die auf den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß Buchstabe b) gründen. In diesen Aktionsprogrammen werden für das betreffende Haushaltsjahr die angestrebten Ziele, die Förderbereiche und die vorgesehenen Haushaltsmittel genauestens festgelegt. Diese Programme enthalten ein detailliertes Verzeichnis der zu finanzierenden Projekte und weisen die entsprechenden Beträge aus.

(2) Der strategische Rahmen, die Mehrjahresrichtprogramme und die jährlichen Aktionsprogramme nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 angenommen.

Änderungen daran werden nach dem gleichen Verfahren beschlossen.

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