Artikel 2 VO (EG) 2000/2666

(1) Mit der Gemeinschaftshilfe soll in erster Linie die Einbindung der Empfängerländer in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess gefördert werden.

(2) Die Gemeinschaftshilfe dient vorrangig:

a)
dem Wiederaufbau, der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und der Stabilisierung in der Region;
b)
der Schaffung eines institutionellen und rechtlichen Rahmens zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten wie auch der Wiederaussöhnung und Festigung der Zivilgesellschaft, der Unabhängigkeit der Medien und der Stärkung der Gesetzlichkeit sowie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität;
c)
einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Umgestaltung der Wirtschaft;
d)
der sozialen Entwicklung, insbesondere der Armutsbekämpfung, der Gleichstellung der Geschlechter, der Ausbildung und der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Sanierung der Umwelt;
e)
dem Aufbau engerer Beziehungen zwischen den Empfängerländern untereinander sowie zwischen diesen und der Europäischen Union beziehungsweise den EU-Beitrittsländern, und zwar in Abstimmung mit den übrigen Instrumenten, die auf die grenzüberschreitende, transnationale und transregionale Zusammenarbeit mit Drittländern abzielen;
f)
der Förderung der regionalen, transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerländern untereinander und zwischen diesen und der Europäischen Union sowie zwischen den Empfängerländern und anderen Ländern der Region.

(3) Die Durchführung der Gemeinschaftshilfe erfolgt in Form einer Finanzierung von Programmen in den Bereichen Investitionen und Stärkung der Institutionen nach den Programmierungsgrundsätzen, die in den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegten Leitlinien dargelegt sind.

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