Präambel VO (EG) 2000/2666

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Hilfe bereit.
(2)
Die Gemeinschaftshilfe für diese Länder wird gegenwärtig hauptsächlich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (OBNOVA)(2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (PHARE)(3) geleistet. Aus diesem Grunde kommen für die Gemeinschaftshilfe unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, was deren Verwaltung erschwert. Aus Gründen der Effizienz ist es angebracht — wie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki erbeten —, einen einheitlichen Rechtsrahmen für diese Hilfe zu schaffen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufzuheben und die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zu ändern. Um jedoch die Kontinuität der Tätigkeit der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zu gewährleisten, sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Schaffung der Agentur in eine neue Verordnung zu übernehmen, die mit Aufhebung der genannten Verordnung in Kraft treten sollte.
(3)
Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon erneut, dass die möglichst weit gehende Eingliederung der Länder der Region in das allgemeine politische und wirtschaftliche Gefüge Europas das Hauptziel bleibt und dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess das Kernstück seiner Balkanpolitik ist.
(4)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Feira anerkannt, dass alle vom Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess betroffenen Länder potentielle Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union sind.
(5)
Die gegenwärtige Gemeinschaftshilfe sollte weiterentwickelt und neu ausgerichtet werden, um sie den politischen Zielen der Union in dieser Region anzupassen, d. h. vor allem um zur Weiterentwicklung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beizutragen und um die Verantwortung der begünstigten Länder und Gebietseinheiten für diesen Prozess zu stärken.
(6)
Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaftshilfe unter Berücksichtigung der mit den jeweiligen Partnern vereinbarten Prioritäten insbesondere für den Auf- und Ausbau des institutionellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmens, der sich an den der Europäischen Union zugrunde liegenden Werten und Modellen ausrichtet, sowie für die Förderung der Marktwirtschaft bestimmt.
(7)
Die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten sowie der Grundsätze des Völkerrechts ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe.
(8)
Besonderes Augenmerk sollte der regionalen Dimension der Gemeinschaftshilfe gebühren, um die regionale Zusammenarbeit zu fördern und die Rolle der Europäischen Union als treibende Kraft im Rahmen des Stabilitätspaktes zu stärken.
(9)
In Anbetracht der in einigen Regionen herrschenden politischen Lage sowie der Tatsache, dass verschiedene Stellen Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftshilfe besitzen, sollte vorgesehen werden, dass diese Hilfe in bestimmten Fällen unmittelbar anderen Stellen als dem Zentralstaat bereitgestellt werden kann.
(10)
Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu steigern und ihre Durchführung zu überwachen, sollte die Kommission nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungsverfahren allgemeine Leitlinien festlegen und dabei den Zielen der Reform der Außenhilfe Rechnung tragen.
(11)
Zwecks Förderung der regionalen Zusammenarbeit sollte vorgesehen werden, dass sich die Beitrittsländer und von Fall zu Fall die Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, an den Ausschreibungen und Aufträgen beteiligen können.
(12)
Es sollten Mechanismen der Kontrolle und des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehen werden, insbesondere durch Einschaltung der Kommission, unter anderem des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Rechnungshofs im Rahmen ihrer Befugnisse und aufgrund der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(4) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(5).
(13)
Für die Gemeinschaftshilfe sollte eine strategische Rahmenplanung, eine Jahresprogrammierung und eine Mehrjahresprogrammierung vorgenommen werden, die dem mit dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden. Auf diese Weise kann diese Hilfe in eine mittelfristige Perspektive gesetzt und ihre Kohärenz und Komplementarität mit der Hilfe der Mitgliedstaaten gewährleistet werden.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(15)
Für die Bundesrepublik Jugoslawien bedarf es einer Bestimmung, wonach die Kommission die Durchführung der Hilfsprogramme der Europäischen Agentur für Wiederaufbau übertragen kann.
(16)
In Anbetracht des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte ost- und mitteleuropäische Länder(7), der Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien und Herzegowina)(8), der Beschluss 1999/311/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)(9) und die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung zur Berufsbildung(10) entsprechend zu ändern.
(17)
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft auf dem westlichen Balkan und sind zur Erreichung eines ihrer Ziele notwendig.
(18)
Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 15.11.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 (ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 1).

(3)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

(4)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(5)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

(8)

ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 98/729/EG (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

(9)

ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/460/EG (ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 1).

(10)

ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 (ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1).

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