Artikel 1 VO (EG) 2000/2666
(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Hilfe, nachstehend „Gemeinschaftshilfe” genannt, bereit.Ab dem Jahr 2005 ist Kroatien nur teilnahmeberechtigt für Projekte und Programme mit einer regionalen Dimension wie die in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes bleibt Kroatien auch für Projekte und Programme nach dem Beschluss 1999/311/EG teilnahmeberechtigt.
(2) Die Gemeinschaftshilfe kann dem Staat, der Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Vereinten Nationen unterstehenden Gebietseinheiten sowie föderativen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, Sozialpartnern, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbänden, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen unmittelbar bereitgestellt werden.
(3) Mit den von der Staatengemeinschaft für die Zivilverwaltung einiger Regionen geschaffenen Institutionen, namentlich dem Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der UN-Übergangsverwaltung für Kosovo (UNMIK), wird im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftshilfe für diese Regionen entsprechende Rücksprache gehalten. Für die von diesen Stellen durchgeführten Programme und Projekte kann im Rahmen dieser Verordnung Gemeinschaftshilfe bereitgestellt werden, wobei die Verwaltungskosten der betreffenden Institutionen ausgenommen sind; hierfür wird gegebenenfalls ein Zuschuss im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)(1) gewährt.
(4) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 4650 Millionen EUR.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.
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