Artikel 10 VO (EG) 2000/2667

Das Personal der Agentur unterliegt den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen fest.

Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgestellt oder abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur für eine begrenzte Dauer einstellt, welche streng dem Bedarf entspricht.

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