Artikel 13 VO (EG) 2000/2667
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur richtet sich nach dem für den betreffenden Vertrag anwendbaren Recht.
(2) Hinsichtlich der außervertraglichen Haftung kommt die Agentur nach den den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen für Schäden auf, die sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.
In Streitfällen betreffend Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur ist durch die für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen geregelt.
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