Artikel 12 VO (EG) 2000/2667

Der Verwaltungsrat beschließt über den Beitritt der Agentur zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Er erlässt die für die Durchführung der internen Untersuchungen des OLAF notwendigen Vorschriften.

In den Finanzierungsbeschlüssen sowie den sich daraus ergebenden Durchführungsverträgen und -instrumenten ist ausdrücklich festgelegt, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls bei den Empfängern der Agenturmittel sowie bei den Stellen, die die Mittel verteilen, eine Kontrolle an Ort und Stelle durchführen können.

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