Artikel 7 VO (EG) 2000/2667
(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission durch den Verwaltungsrat spätestens am 31. März zugeleitet.
(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).
(3) Die Kommission prüft den Voranschlag unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten und der allgemeinen finanziellen Leitlinien für die Gemeinschaftshilfe zum Wiederaufbau von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.
Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Gemeinschaftshilfe zugunsten von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlichen Gesamtbetrags den vorläufigen Jahresbeitrag zum Haushaltsplan der Agentur fest.
(4) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.
Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(6) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
(8) Aus Gründen der Haushaltstransparenz werden Mittel, die nicht aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union stammen, bei den Einnahmen der Agentur gesondert eingesetzt. Auf der Ausgabenseite werden die Verwaltungs- und Personalkosten deutlich getrennt von den Betriebskosten für die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Programme ausgewiesen.
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