Artikel 6 VO (EG) 2000/2667

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan der Agentur, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie Mittel sonstiger Herkunft.

(4) Der Haushaltsplan enthält außerdem Angaben über die Mittel, die die Empfängerstaaten selbst zu den von der Agentur finanziell unterstützten Projekten beisteuern.

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