Artikel 5 VO (EG) 2000/2667
(1) Der Direktor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für dreißig Monate ernannt. Er kann nach demselben Verfahren seines Amtes enthoben werden.
Der Direktor hat folgende Aufgaben:
- a)
- Erstellung des Entwurfs für das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannte jährliche Aktionsprogramm und seine Durchführung;
- b)
- Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Verwaltungsrates sowie dessen regelmäßige Unterrichtung;
- c)
- Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Ausschreibungen, Aufträge und Verträge;
- d)
- laufende Verwaltung der Agentur;
- e)
- Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur;
- f)
- Erstellung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte;
- g)
- Regelung aller Personalfragen;
- h)
- Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur.
(2) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an dessen Sitzungen teil.
(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
(4) Der Direktor hat die Befugnis zur Einstellung des Personals.
(5) Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen vierteljährlichen Tätigkeitsbericht vor.
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