Artikel 4 VO (EG) 2000/2667

(1) Die Agentur hat einen Verwaltungsrat, der sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von den betreffenden Mitgliedstaaten ernannt. Sie werden von diesen aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Erfahrung im Hinblick auf die Tätigkeit der Agentur ausgewählt.

(3) Die Amtszeit der Vertreter beträgt dreißig Monate.

(4) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Kommission. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Die EIB ernennt einen Beobachter, der an der Abstimmung nicht teilnimmt.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission haben im Verwaltungsrat jeweils eine Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit Zweidrittel-Mehrheit gefasst.

(8) Der Verwaltungsrat legt die für die Agentur geltende Sprachenregelung einstimmig fest.

(9) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat je nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Vierteljahr ein. Er beruft ihn außerdem auf Antrag des Direktors der Agentur oder auf Antrag einer mindestens einfachen Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ein.

(10) Der Verwaltungsrat wird von dem Direktor über den Strategierahmen, das Mehrjahresprogramm und das jährliche Aktionsprogramm, die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannt sind und in die sich die Gemeinschaftshilfe für diean Serbien und Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einfügt, sowie über das Verzeichnis der durchzuführenden Projekte unterrichtet.

(11) Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen über den Stand der Durchführung der Projekte Bericht. Der Verwaltungsrat kann bei dieser Gelegenheit Empfehlungen verabschieden, die Folgendes betreffen:

a)
die Bedingungen für die Durchführung und die Fertigstellung der Projekte,
b)
die etwaige Anpassung der in der Durchführung befindlichen Projekte,
c)
einzelne Projekte von gegebenenfalls besonderer Empfindlichkeit.

(12) Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Arbeitsweise und die Tätigkeiten der gemäß Artikel 3 eingerichteten Einsatzzentralen. Der Verwaltungsrat kann einschlägige Empfehlungen verabschieden.

(13) Auf Vorschlag des Direktors entscheidet der Verwaltungsrat über

a)
die Einzelheiten der Evaluierung der Durchführung und Fertigstellung der Projekte;
b)
die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten anderen Gebern vorgeschlagenen Programme, die für eine Durchführung durch die Agentur in Betracht kommen;
c)
die Festlegung des mehrjährigen vertraglichen Rahmens für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 genannten Hilfe mit der für die Verwaltung des Kosovo zuständigen Interimsbehörde;
d)
die Teilnahme von Vertretern der Länder und Organisationen, die der Agentur die Durchführung ihrer Programme übertragen, an den Verwaltungsratssitzungen als Beobachter;
e)
die Einrichtung neuer Einsatzzentralen gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(14) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(15) Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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