Präambel VO (EG) 2000/2667
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien wurde vorwiegend im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96(2) und der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(3) geleistet.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wurde die Europäische Agentur für Wiederaufbau geschaffen.
- (3)
- Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(4) erlassen, mit der für die Gemeinschaftshilfe zugunsten dieser Länder ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen und die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufgehoben wird.
- (4)
- Daher ist es angebracht, die Bestimmungen über die Schaffung und die Funktionsweise der Europäischen Agentur für Wiederaufbau an die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 anzupassen und in eine neue Verordnung zu übernehmen und dabei die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
- (5)
- Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Feira am 19. und 20. Juni 2000 hervor, dass der Agentur als Durchführungsinstanz des zukünftigen Programms CARDS erlaubt sein sollte, ihr Potential voll zu nutzen, um die vom Europäischen Rat in Köln (3. und 4. Juni 1999) gesetzten Ziele zu erreichen.
- (6)
- Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 308 enthalten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 15.11.2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 (ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 1).
- (3)
ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).
- (4)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
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