Artikel 1 VO (EG) 2000/2667

(1) Die Kommission kann einer Agentur folgende Aufgaben übertragen:

i)
Durchführung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 zugunsten von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;
ii)
Durchführung der von der Kommission auf der Grundlage anderer vorhandener Instrumente für die betroffenen Länder beschlossenen Gemeinschaftshilfe; in solchen Fällen wird dies nach den Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen geschehen und die Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie die Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) dieser Verordnung werden nicht angewandt;

(2) Zu diesem Zweck wird die Europäische Agentur für Wiederaufbau, nachstehend „Agentur” genannt, mit dem Ziel geschaffen, die Gemeinschaftshilfe nach Absatz 1 durchzuführen.

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